Fragestellungen zum Vorsorgeauftrag
1. Wird der Ehepartner / eingetragene Partner
automatisch Vorsorgebeauftragter?
Viele Ehepartner und eingetragenen Partner gehen davon aus, dass im
Falle der Handlungsunfähigkeit eines Partners der andere Partner
automatisch eine Vertretungsbefugnis innehat. Dies stimmt nur
teilweise. Gemäss Gesetz ist nur die ordentliche Verwaltung der
Vermögenswerte abgedeckt. Sollte eine Liegenschaft verkauft werden,
sei es, weil ein Umzug in ein Heim bevorsteht oder aus
Liquiditätsbedarf, wird dies bereits als ausserordentliche
Vermögensverwaltung eingestuft, und es muss die Zustimmung der
Erwachsenenschutzbehörde eingeholt werden.
2. Werden die Nachkommen automatisch
Vorsorgebeauftragte?
Viele Eltern wiegen sich auch in Sicherheit, dass bei Eintreten ihrer
Handlungsunfähigkeit die Nachkommen sicherlich als ihre
bevollmächtigten Vertreter von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ernannt werden. Wir haben jedoch nun
schon verschiedentlich Rückmeldungen unserer Kunden erhalten, dass
dies nicht der Fall ist und trotz Vorhandensein von Nachkommen ein
amtlicher Beistand eingesetzt wurde.
3. Ist eine Pflege zu Hause immer gewährleistet?
Ein grosser Teil unserer Kunden wünscht, dass sie im Falle der
Handlungsunfähigkeit so lange als möglich zu Hause betreut werden.
Einige wünschen eine 24-Stunden-Betreuung. Solche Betreuungslösungen
können sehr kostenintensiv sein. Daher ist es wichtig, dass diese
Anordnung explizit im Vorsorgeauftrag steht. Damit kann verhindert
werden, dass bezüglich der Kosten nachträglich Diskussionen zwischen
dem Vorsorgebeauftragten und der KESB entstehen.
4. Kann meine Familie den gewohnten Lebensstandard
weiterhin aufrechterhalten?
Wenn ein Vorsorgeauftrag zur Anwendung kommt, wird er von der KESB
validiert und es wird dem Beauftragten ein entsprechendes Dokument
übergeben. Dieses Dokument wird bei Ämtern, Banken und Drittpersonen
vorgewiesen und legitimiert den Beauftragten zu Handlungen für die
handlungsunfähige Person.
Wird das Dokument der Bank vorgelegt, räumt diese dem Beauftragten
ein Zeichnungsrecht ein. Sollte die Bank das Gefühl haben, dass eine
Zahlung einen Interessenkonflikt darstellt, kann sie die Zahlung
verweigern. Gemäss unserer Erfahrung verhalten sich die Banken dann
nicht immer kooperativ.
War der Handlungsunfähige das Familienoberhaupt und hat die
finanzielle Verantwortung für die Familie getragen, hat der
Beauftragte aus dem Vorsorgeauftrag grundsätzlich die gleichen
Aufgaben und Befugnisse. Um bei Zahlungen, die den generellen
Familienunterhalt betreffen, Rückfragen seitens der Banken zu
vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, die diesbezügliche Regelung
explizit im Vorsorgeauftrag aufzunehmen.
5. Sind im Vorsorgeauftrag spezielle Weisungen für
eine Änderung der Wohnsituation aufzunehmen?
Ein Vorsorgeauftrag umfasst auch immer Themen wie den Abschluss eines
Heimvertrages durch den Beauftragten und die Räumung der
ursprünglichen Wohnliegenschaft. Was aber, wenn eine Liegenschaft in
Zukunft durch eine neue Liegenschaft ersetzt werden soll? Und wenn
die Nachkommen im Vorsorgeauftrag als Beauftragte genannt sind und
gleichzeitig den Neubau der Renditeliegenschaft übernehmen sollen?
Für solche Situationen ist es unerlässlich, detaillierte Weisungen
im Vorsorgeauftrag aufzunehmen. Wird dies nicht gemacht, riskiert
man, dass die Befugnisse der Beauftragten infolge eines
Interessenkonfliktes von Gesetzes wegen dahinfallen.
Zurück